Bei einer Treppenrenovierung lassen sich 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (netto) als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.
Absetzbare Kosten im Rahmen einer Treppenrenovierung sind die Lohnkosten für die Verlegung neuen Stufen, das Abschleifen und die Entsorgung der alten Treppenbeläge. Die Materialkosten sind hingegen nicht abzugsfähig.
Der maximal mögliche Höchstbetrag beträgt 1.200 € pro Jahr (bei maximal 6.000 € Arbeitskosten pro Jahr entsprechen 20 % 1.200 €). Dies gilt sowohl für Eigentümer mit selbstgenutztem Wohneigentum als auch für Mieter.
Die Rechnung über die Treppenrenovierung muss zwingend überwiesen werden (keine Barzahlung) und die Rechnung muss die Lohnkosten (den Arbeitsanteil) klar getrennt vom Material ausweisen, um den vollen Steuerbonus zu erhalten.