Als lichte Höhe bezeichnet man den senkrecht gemessenen Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke.
Beim Treppenbau ist besonders die lichte Treppendurchgangshöhe zu beachten, die z.B. durch den Abstand zur Unterkante von darüberliegenden Podesten, durch Deckenränder oder durch Balken o.ä. beeinflusst werden kann. Hierbei muss bei Wohnungstreppen die vorgeschriebene lichte Treppendurchgangshöhe von 200 cm nicht über die gesamte Treppenbreite vorhanden sein.